Das Prinzip der Abschreibung legt fest, dass ein Teil der Anschaffungskosten eines Gutes pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden darf und dient zur gleichmäßigeren Belastung der Finanzen eines Unternehmens.
Auf dieser Seite soll das Thema Abschreibung möglichst verständlich (und etwas vereinfacht) erklärt werden. Bei meinen Download-Produkten findest du eine EÜR-Excel-Tabellen mit der du Abschreibungen gemäß der nachfolgend aufgeführten Verfahren durchführen kannst.
Bei den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit bzw. Freiberufler) kommt es häufig vor, dass Geräte oder Einrichtungen wie z. B. Maschinen, PC, Kopierer, Büro- oder Lagereinrichtungen usw. beschafft werden. Sie werden als Wirtschaftsgüter (WG) bezeichnet.
Auch zu den Überschusseinkünften (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit z. B. aktive Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger, Betriebsrentner, Beamte; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Einkünfte aus Kapitalvermögen z. B. Zinsen, Dividenden; Sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne, Renten, …) kann die Anschaffung von einem oder mehreren Wirtschaftsgütern notwendig werden. Sie zählen dann zu den „Werbungskosten“ der jeweiligen Einkunftsart.
Die Anschaffung eines Wirtschaftsguts ist eine Ausgabe
Ob diese Ausgabe aber steuerlich komplett im Jahr der Anschaffung angesetzt werden kann, oder ob sie auf mehrere Jahre verteilt, also „abgeschrieben“ werden muss,
richtet sich nach dem Nettopreis (in EURO ohne Mehrwertsteuer), nach der Einkunftsart und nach dem Anschaffungsjahr.
Die beiden zur Zeit existierenden Abschreibungsverfahren sind:
Wichtiger Hinweis:
Wirtschaftsgüter, die abgeschrieben bzw. auf mehrere Jahre verteilt werden,
dürfen nicht zusätzlich nochmal als Ausgabe im laufenden Jahr geltend gemacht werden! – Sonst würden sie ja zweimal geltend gemacht.
Prüfe ob die Einzelabschreibung oder die Sammelabschreibung für dich günstiger ist. Im Zweifelsfalls kontaktiere einen Steuerberater.
GWG können bis zu einer Grenze von 800,00 EURO (netto) (Stand: 2024) direkt als Ausgabe im aktuellen Jahr verbucht werden. Teurere GWG werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Ab einem Betrag zwischen 250 Euro bis 1000 Euro müssen die Wirtschaftsgüter in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden und können als Sammelabschreibung abgeschrieben werden.
Einzelabschreibung (Verfahren A):
Wirtschaftsgüter werden einzeln über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Sammelabschreibung (Verfahren B):
GWG, deren Anschaffungskosten in einem Geschäftsjahr anfallen
und deren Nettowert unter der obengenannten Grenze liegt, werden als Sammel-Posten oder „Pool“ über 5 Jahre (Anschaffungsjahr plus 4 weitere Jahre) verteilt abgeschrieben.
Auch wenn ein GWG früher, z. B. durch Verkauf oder Verschottung ausscheidet, ändert dies nichts an der abzuschreibenden Summe. Oberhalb der oben genannten Grenze findet eine Abschreibung über die Nutzungsdauer statt.
Ausführliche Tabellen zur Abschreibungsdauer gibt es als Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA) beim Finanzministerium.
Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können bzw. müssen abgeschrieben werden, wenn ihr Anschafungspreis über dem jeweiligen Grenzwert liegt. Ist das Wirtschaftsgut bis zu 3 Jahre alt, wird der Einlagewert nach den Anschaffungskosten ermittelt. Wenn das Wirtschaftsgut älter ist, werden die Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt.
Die Abschreibungsdauer wird nach der Restnutzungsdauer errechnet. Von der in der amtlichen Abschreibungstabelle genannten Nutzungsdauer muss die bisherige Nutzungsdauer abgezogen werden.
Bei gebrauchten PKW kann das Finanzamt unter Umständen von einer längeren Restnutzungsdauer (abhängig von der bisherigen und der erwarteten km-Leistung, dem Fahrzeugtyp usw.) ausgehen.
Nur Wirtschaftsgüter die zu mindestens 50% für ein Gewerbe oder die Arbeit eines Angestellten genutzt werden, zählen zu den Ausgaben des Gewerbes bzw. zu den Werbungskosten. Wirtschaftsgüter die zu weniger als 50% für Gewerbe oder Arbeit genutzt werden, zählen in der Regel zum privaten Bereich.
Der Gewerbetreibende, der das Wirtschaftsgut zu einem bestimmten Prozentsatz privat nutzt, schreibt das Wirtschaftsgut als Ganzes ab, muss dazu aber für den privaten Anteil der Abschreibung eine private Nutzungsentnahme (= Einnahme für das Gewerbe) buchen: Abschreibung für das betroffene Jahr mal Prozentsatz der Privatnutzung.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Gewerbetreibenden (= keine Nutzung der Kleinunternehmerregelung) fällt auf diese Nutzungsentnahme auch Umsatzsteuer an.
Wenn ein Angestellter etwas abschreibt (z. B. den PC), wird er der Einfachheit halber die Abschreibung gleich um den privaten Anteil korrigieren und so bei seinen Werbungskosten angeben. Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Gerät (auch) beruflich genutzt wird ist hilfreich.
Bei einem Ratenkauf handelt es sich um zwei unterschiedliche Verträge:
Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag. Die Abschreibung beginnt mit Übergabe des Wirtschaftsgutes. Die Tilgungsleistungen des Darlehens spielen steuerlich keine Rolle.
Nur der Zinsanteil in diesen Zahlungen wirkt sich im Jahr der Zahlung steuermindernd aus.
Beim Leasing bleibt das Wirtschaftsgut Eigentum des Vertragspartners. Die Leasingraten können voll steuerlich abgesetzt werden. Eine Leasing-Sonderzahlung bei Vertragsbeginn kann ebenfalls voll abgesetzt werden. Dies aber nur bei Freiberuflern und nicht bilanzpflichtigen Unternehmern. Bilanzierende Selbstständige müssen die Sonderzahlung auf die voraussichtliche Dauer des Leasingvertrages verteilen.
Vorsteuerabzugsberechtigte (z. B. Gewerbetreibende) dürfen nur den Nettobetrag abschreiben.
Die gesamte gezahlte Umsatzsteuer (bzw. „Mehrwertsteuer“) des Wirtschaftsguts wird im Monat der Anschaffung angesetzt. Dies kann besonders zu Beginn einer Selbstständigkeit zu deutlichen Umsatzsteuerrückzahlungen
des Finanzamts führen.
Im Downloadbereich biete ich im Rahmen der EÜR-Tabellen eine Excel-Tabelle an zur Abschreiben von Wirtschaftsgütern.