Allgemeine Informationen zur Selbstständigkeit oder freiberuflicher Tätigkeit
Wer sich selbstständig machen oder nebenher noch eine selbstständige Tätigkeit ausführen will,
denkt häufig über die Anmeldung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit nach.
(Auf einen Blick: Unterschiede Gewerbe/Freiberuf)
Wir nehmen jetzt einmal an, dass bereits eine gute und legale Idee existiert,
womit das Geld verdient werden soll, dass Grundwissen im Umgang mit einem PC vorhanden ist,
und dass für das Gewerbe irgendwie Kunden geworben werden können.
dass bereits eine gute und legale Idee existiert, womit das Geld verdient werden soll,
dass eventuell notwendige Ausbildungen, Genehmeigungen Zertifikate vorliegen,
dass für das Gewerbe genügend Kunden geworben werden können.
dass geklärt ist, dass wirklich Gewinn entsteht,
dass Raum- und Transportfragen geklärt sind,
und dass Grundwissen im Umgang mit einem PC vorhanden ist.
Wenn man staatliche Zuschüsse oder Bankdarlehen bekommen will, wird oft ein
Businessplan gefordert.
Aber auch ohne eine solche Anforderung sollte man die Einnahmen und Ausgaben
für die nächsten Monate und ersten Jahre möglichst exakt planen.
Zunächst fällt den meisten Menschen der Begriff 'Gewerbe' ein.
Es muss erst einmal geklärt werden, ob 'Gewerbe' überhaupt die richtige Form für den Nebenerwerb ist.
Für einen kleinen Nebenerwerb oder eine beginnende Selbstständigkeit
kommen mehrere Arten der Beschäftigung in Frage.
Folgendes Raster soll bei der Abgrenzung helfen:
Wird nur für einen Arbeitgeber gearbeitet?
Einkünfte bis maximal 520 € pro Monat: Es handelt sich um einen Minijob
("geringfügige Beschäftigung" bzw. "520€-Job").
Information zu Minijobs und kostenlose Telefonauskunft bei
www.minijob-zentrale.de
Beschäftigung an maximal 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertage im Jahr bei beliebigen Einkünften:
Eine kurzfristige Beschäftigung bzw. Minijob liegt vor,
wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertage befristet ist
(Quelle: www.minijob-zentrale.de).
Einkünfte über 520 € pro Monat: Arbeit als Angestellter "auf Lohnsteuer".
Zwischen 520,01 € und 2.000,00 € (Gleitzone) nähern sich Steuern und Sozialabgaben
den sonst üblichen Prozentsätzen mehr und mehr an.
Hinweis 1: Eine Selbstständigkeit mit nur einem Kunden könnte auf die Dauer eine
"Scheinselbstständigkeit" sein.
Das ist nicht erlaubt.
Mehr Informationen dazu bei z. B. der
HK Hamburg.
Hinweis 2: Wenn keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit besteht und
mit Minijobs 520 € nicht überschritten werden,
können auch mehrere "geringfügige" Minijobs nebeneinander betrieben werden;
ebenso wenn 70 Tage nicht überschritten werden,
können mehrere "kurzfristige" Minijobs nacheinander betrieben werden.
Ausführlichere Informationen bei:
minijob-zentrale.de
Wird eine Tätigkeit bis zu 3.000 € pro Jahr
als Übungsleiter im Sportverein, als Jugendleiter,
als Betreuer, als Mitarbeiter in öffentlichen Einrichtungen, oder Ähnliches ausgeübt?
Nebentätigkeiten gemäß
§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz
(z. B. Trainer und Betreuer in Vereinen, Referenten für Volkshochschulen u. a.)
sind bis zur o. g. Grenze steuerfrei.
Solch eine Nebentätigkeit kann auch mit einem Minijob bis 520€ kombiniert werden.
Eine Kombination aus Hauptberuf, 520€-Minijob und Nebentätigkeit ist ebenfalls möglich.
Wird eine Schulungs- oder Beratungstätigkeit, ein Arztberuf oder eine andere
überwiegend geistige Tätigkeit ausgeübt?
Wenn ich diese Tätigkeit aufgrund einer besonderen Ausbildung ausübe,
oder es eine künstlerische Tätigkeit ist, kann
es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handeln.
Eine Liste mit Beispielen für solche Tätigkeiten steht in
§18 Einkommensteuergesetz.
Diese Liste ist nicht vollständig.
Auch andere ähnliche Tätigkeiten können "freiberuflich" ausgeübt werden.
Diese Homepageseite ist zwar in erster Linie für kleine Gewerbe gedacht,
es wird aber, wo sinnvoll, auch auf freiberufliche Tätigkeit eingegangen.
(Auf einen Blick: Unterschiede Gewerbe/Freiberuf)
Wird ein Handwerk ausgeübt?
Dazu sind zusätzliche Genehmigungen und Mitgliedschaften nötig.
Näheres erfährt man bei der zuständigen Handwerkskammer.
Ist es eine einmalige Nebentätigkeit in geringem Umfang?
Der Kunde erhält eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer.
Die Einnahmen und Ausgaben werden aufgelistet,
der Gewinn kann bei der Einkommensteuererklärung
in Anlage S (2. Seite unten) eingetragen werden.
Bis Steuerjahr 2007 wird dazu die Anlage GSE benutzt.
Aus Vereinfachungsgründen sind Nebeneinkünfte bis zu einer Höhe von jährlich 410 € Gewinn
von der Einkommensteuer befreit.
Liegen ihre Nebeneinkünfte zwischen 410 € und 820 €, so sind diese teilweise steuerfrei.
Diese Regelung ist unabhängig von der Höhe des Gesamteinkommens
(§ 46 Abs. 3, 5 EStG bzw.
§ 70 EStDV).
Obwohl zusammenveranlagte Ehegatten ihre Nebeneinkünfte addieren müssen,
gelten die o. g. Grenzen von 410€/820€ sowohl für Alleinstehende als auch
für – zusammenveranlagte – Ehepaare. Sie verdoppeln sich nicht.
Es handelt sich bei den € 410 € um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag, d. h.:
Bei Überschreitung Besteuerung des gesamten Gewinns.
Kein Gewinn beabsichtigt?
Bleiben die Einnahmen unter den Ausgaben (kein Gewinn), und soll das auch in Zukunft so bleiben?
Dann haben Sie keine "Gewinnabsicht", und das Ganze ist steuerlich gesehen nur eine
Liebhaberei (=Hobby). Eine Anmeldung als Gewerbe oder Freiberuf ist nicht nötig.
Fast alles an Tätigkeiten und Dienstleistungen, was bis hierher nicht aufgezählt wurde
muss als Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit angemeldet und ausgeführt werden
(§15, Absatz 2 Einkommensteuergesetz).
Es müssen die jeweils zuständigen Vorschriften beachtet werden.
Zweck der Tätigkeit
Bevor man ein Gewerbe anmeldet, sollte man sich gut überlegen, was als "Zweck des Gewerbes" angegeben wird.
Der Zweck sollte einerseits klar beschrieben sein, andererseits aber so weit gefasst sein,
dass mögliche sich später entwickelnde Nebeneinnahmen mit erfasst werden.
"Büroservice" wäre also vermutlich sinnvoller als "Schreibbüro".
Eine spätere Änderung kostet erneut Gebühr.
Businessplan
Wenn man staatliche Zuschüsse oder Bankdarlehen bekommen will, wird oft ein Businessplan gefordert.
Aber auch ohne eine solche Anforderung sollte man die Einnahmen und Ausgaben
für die nächsten Monate und ersten Jahre frühzeitig und möglichst exakt planen.
In meinem Downloadbereich finden Sie eine Vorlage für einen Businessplan in Word.
Anmeldung von Gewerbe oder Freiberuf
Gewerbe
Das Gewerbe wird beim Gewerbeamt der Stadtverwaltung angemeldet.
Der Vorgang kostet 25 bis 40 € Gebühr und ist überraschend schnell erledigt.
Das Blatt mit der Anmeldebestätigung wird "Gewerbeschein" oder "Gewerbe-Anmeldung" (GEWA 1) genannt.
Auch Menschen unter 18 Jahren können ein Gewerbe anmelden, der Vorgang ist aber komplizierter
(mehr...).
Freiberuf
Eine Freiberufliche Tätigkeit muss auch angemeldet werden.
Dies geschieht aber nicht bei der Stadtverwaltung, sondern beim Finanzamt.
Für diese "Anzeige der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit"
genügt ein formloser kurzer Brief ans FA.
Hingehen beschleunigt den Vorgang und die Vergabe einer Steuernummer (falls man noch keine hat).
(Auf einen Blick: Unterschiede Gewerbe/Freiberuf)
Diese Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim FA ist kostenlos.
Gewerbe und Freiberuf
Wer überwiegend freiberufliche Tätigkeiten und in geringem Umfang gewerbliche Tätigkeiten ausübt,
steht vor dem Problem, dass durch den gewerblichen Anteil alles
zum Gewerbe mit zusätzlichen Kosten (IHK-Beitrag und Gewerbesteuer) wird.
Das möchte kein Freiberufler erleben, und es gibt folgende Abhilfe:
Zusätzlich zur freiberuflichen Tätigkeit wird ein Gewerbe für solche Aktivitäten angemeldet.
Für die freiberufliche Tätigkeit und das (wahrscheinlich kleine) Gewerbe muss der Gewinn getrennt ermittelt werden,
z. B. durch je eine
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Hinweis am Rande:
Umsatzsteuerlich sind beide Unternehmen einer Person gleich zu behandeln: Beides Kleinunternehmen oder beides nicht-Kleinunternehmen.
Solange es die veraltete und unsinnige Trennung zwischen Gewerbe und Freiberuf
in diesem Land noch gibt,
muss man leider mit diesem Umstand (zwei Unternehmen mit getrennter Buchhaltung) leben.
Aber lieber etwas Zuverdienst (und ein Bisschen Mehraufwand)
durch die gewerblichen Einnahmen, als sie "liegenzulassen".
Informationspflichten und Festlegungen
Über die Anmeldung eines Gewerbes werden das Finanzamt und die IHK (Industrie- und Handelskammer) automatisch informiert.
Das Finanzamt fordert das Ausfüllen eines
Fragebogens zur steuerlichen Erfassung
und möchte außer Name, Anschrift und Art der Tätigkeit vor allem folgende Punkte geklärt haben:
Wie hoch wird der Gewinn (= Einnahmen - Ausgaben) im Gründungsjahr und im Folgejahr ungefähr sein?
Bei einer hohen Gewinnschätzung wird das Finanzamt sinnvollerweise Einkommensteuervorauszahlungen festlegen.
Wie erfolgt die Gewinnermittlung?
Bei einem kleinen Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit meist mit Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Werde ich demnächst Arbeitnehmer einstellen?
Wie hoch wird der Umsatz (= Einnahmen) aus dem Gewerbe/Freiberuf im Gründungsjahr und im Folgejahr ungefähr sein?
Wie hoch werden die sonstigen Einkünfte (Job als Angstellter, Kapitalerträge, usw.) ungefähr sein?
Will ich als "Kleinunternehmer besteuert" werden, also ohne Umsatzsteuer arbeiten, oder will ich auf diese Umsatzsteuer-Befreiung verzichten?
Wenn ich auf die Umsatzsteuer-Befreiung verzichte, also mit Umsatz- und Mehrwertsteuer arbeiten will, bin ich 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden.
Wenn ich mehr als 22.000 € (bis 2019: 17.500 €) Umsatz (Brutto!) im Gründungsjahr habe, muss ich mit Umsatzsteuer arbeiten.
Für die Umsatzsteuer werde ich i. d. Regel eine zusätzliche Steuernummer erhalten. Die muss dann mit auf jeder meiner Rechnungen stehen.
Zusätzlich kann ich eine Umsatzsteuer-ID-Nummer beantragen.
Wenn vorhanden, muss sie statt der Steuernummer auf den Rechnungen stehen
(mehr zur Umsatzsteuer und Argumente für und gegen die
Nutzung der Kleinunternehmer-Regelung).
Wünsche ich für die Umsatzsteuer Ist-Besteuerung oder Soll-Besteuerung?
Ist-Besteuerung:
Bei der Ist-Besteuerung werden Einnahmen und die zugehörige Umsatzsteuer dem Zeitraum zugeordnet, in dem sie auch wirklich gezahlt wurden.
Wenn man eine EÜR macht und keine kaufmännische Buchhaltung, gehören die Netto-Einnahmen aus Sicht der Einkommensteuer immer zum Zeitraum,
in dem der Zahlungseingang erfolgt.
Die Ist-Besteuerung ist in kleinen Unternehmen üblich und sinnvoll. Sie ist bis zu einem Umsatz von 600.000 € zulässig (Regelung ab 1.1.2020).
Soll-Besteuerung:
Bei der Soll-Besteuerung werden Einnahmen zum Termin der Rechnungsstellung bewertet und versteuert.
Bei der Soll-Besteuerung gehört die erhaltene Umdsatzsteuer zum Zeitraum der Lieferung bzw. Leistung.
Hinweis zum Jahreswechsel bei Jahren mit unterschielicher Umsatzsteuer:
Die Höhe der Umsatzsteuer reichtet sich danach, wann die Lieferung bzw. Leistung erfolgt und nicht danach, wann die Rechnung geschrieben oder bezahlt wird.
Wünsche ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID), weil ich in andere EU-Staaten liefere oder von dort Lieferungen beziehe?
Wenn ich bisher nicht selbstständig war, gibt mir das Finanzamt eine neue Steuernummer für die Einkommensteuer (weil im FA nun ein anderer Sachbearbeiter für mich zuständig ist).
Bei Ehepartnern vergibt das Finanzamt bei unabhängigen Gewerben für jeden eine Steuernummer, damit zu jedem eine eigene EÜR erstellt und zugeordnet werden kann.
Wenn ich nicht nach der Kleinunternehmerregelung arbeite, bekomme ich eventuell zusätzlich eine Steuernummer für die Umsatzsteuer.
Weitere Informationen: → Steuernummern.
Wenn es mit der Steuernummer ganz schnell gehen muss, kann ein freundlicher Anruf beim Finanzamt helfen.
Mit einem Gewerbe/Freiberuf bin ich verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung auszufüllen.
Für ein Gewerbe wird die Anlage G ausgefüllt, für eine freiberufliche Tätigkeit die Anlage S.
Auch eine Umsatzsteuererklärung ist jährlich auszufüllen.
IHK
Wer ein Gewerbe angemeldet hat, bekommt von der IHK (Industrie- und Handelskammer) einen Brief,
mit dem man sich bei ihr anmelden muss.
Diese Pflichtmitgliedschaft ist für kleine Gewerbe kostenlos bis preiswert.
Beispiel IHK Darmstadt: bis 5.200 € Gewinn kein Beitrag
(§ 3 IHK-Gesetz);
darüber kostet es ab dem dritten Geschäftsjahr einen Beitrag von 0,1% des Gewinns.
Eventuell beginnt die Beitragspflicht seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 23.10)
auch erst bei einem höheren Gewinn.
Gegen die nicht mehr zeitgemäße Pflicht zur Mitgliedschaft - auch als "Zwangsmitgliedschaft"
bezeichnet - laufen diverse Initiativen, Widersprüche und Beschwerden; siehe z. B.
Bundesverband für freie Kammern e.V.
Freiberufler müssen nicht IHK-Mitglied werden.
(Auf einen Blick: Unterschiede Gewerbe/Freiberuf)
Berufsgenossenschaft
Wenn Mitarbeiter angestellt werden (auch 520€-Jobler),
müssen sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet und versichert werden.
Je nach zuständiger Berufsgenossenschaft können auch Beiträge an die Berufsgenossenschaft Pflicht sein,
ohne dass Mitarbeiter eingestellt sind. Das ist beispielsweise in der
Berufsgenossenschaft Druck und Papier der Fall.
Allerdings ist der jährliche Betrag dann sehr gering.
Arbeitgeber
Menschen, die ihr Gewerbe als Nebenerwerb zu ihrer Arbeit als Angestellter betreiben,
müssen das Gewerbe wie andere Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber rechtzeitig und schriftlich
vor Beginn melden ("Fachbegriff "anzeigen") oder genehmigen lassen,
wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Bedingung steht (bei vielen Arbeitnehmern und bei fast allen Auszubildenden)
wenn sie Angestellte des öffentlichen Dienstes oder Beamte sind: Bei Beamten oder BAT ist eine Genehmigung erforderlich, bei TVöD ist nur eine Anzeige erforderlich
während Bundesfreiwilligendienst- oder FSJ-Zeit
Falls der Verdacht einer Konkurrenzsituation entstehen könnte,
sollte man auch ohne eine der oben genannten
Bedingungen im Arbeits- oder Tarifvertrag mit dem AG sprechen
und ihm erläutern bzw. mit ihm absprechen,
was man bei der Nebentätigkeit macht und was nicht.
Eine Genehmigung verweigern oder bei Anzeigepflicht die Nebentätigkeit verbieten
kann der Arbeitgeber nur nur in seltenen gut begründeten Ausnahmen:
wenn es durch die Nebentätigkeit zu Konkurrenzsituationen kommt,
oder es z. B. durch Nachtarbeit oder Gesundheitsgefährdung
zur Beeinträchtigung der Arbeitsleistung im Haupt-Job kommen könnte
Man sollte beim Antrag auf Genehmigung bzw. Information des Arbeitgebers
möglichst genau beschreiben, was man bei der Nebentätigkeit tut und was nicht,
und wieviel Stunden die Nebentätigkeit etwa in Anspruch nehmen wird.
Das nicht-Informieren des Arbeitgebers kann zu einer Abmahnung führen.
(siehe BAG-Urteil →
Az: 9 AZR 464/00)
Ausführliche Informationen zum Thema "Nebentätigkeit und Arbeitgeber" →
hensche.de, Arbeitsrecht_Handbuch,
in
juraforum.de/lexikon/nebentaetigkeit
und in
nebentaetigkeitsrecht.de In meinem Downloadbereich finden Sie einen Musterbrief
zur Anmeldung eines Gewerbes.
Vermieter
Eine rechtzeitige Information bzw. Einholung des Einverständnisses vom Vermieter
beugt späteren Missverständnissen und Diskussionen vor.
Laut BGH-URteil (14.07.2009, AZ: VIII ZR 165/08) muss eine gewerbliche oder freiberuflichen Tätigkeit
die nicht nach außen sichtbar wird, keine/kaum Kundschaft ins Haus bringt, kaum Materiallagerung/-transport
verursacht usw., also sich kaum vom reinen Wohnen unterscheidet,
muss vom Vermieter geduldet und erlaubt werden.
Ausführlichere Information →
Berliner MieterGemeinschaft e.V.
Arbeitsamt
Wenn ich arbeitslos bin, muss das Arbeitsamt informiert werden
bevor ich das Gewerbe anmelde
(mehr...).
Eventuell kann eine Förderung mit dem Gründungszuschuss
(früher "Ich-AG" oder "Übergangsgeld") möglich und sinnvoll sein.
Informationen zum Gründungszuschuss gibt es z. B. auf folgenden Seiten:
wikipedia.de,
Focus.de,
Focus.de,
existenzgruender.de u.
gruendungszuschuss.de Eine gewerbliche Tätigkeit meines Ehepartners wird auf das Arbeitslosengeld 1
nicht angerechnet. Erst bei ALG2 werden alle Familieneinkünfte berücksichtigt.
Sozialamt
Wenn ich Sozialhilfe/Wohngeld bekomme, muss das Sozialamt über den Beginn
einer selbstständigen Tätigkeit eines Familienmitglieds informiert werden.
Werbung von seltsamen Dienstleistern
Nach Anmeldung des Gewerbes oder der Freiberuflichen Tätigkeit, bekommen Sie vermutlich E-Mails von
Unternehmen, die Ihnen anbieten, für Ihre Tätigkeit zu werben,
Sie in irgendwelche Register bzw. Suchmaschinen einzutragen,
ihnen Auskünfte zu besorgen,
oder für Sie Visitenkarten bzw. Geschäftsformulare/Briefbögen zu drucken.
Das meiste davon ist unnötig oder sogar unseriös (teure Abonnements mit wenig oder keiner Dienstleistung).
Solche E-Mails kann man sich mal ansehen, lächeln und dann aber ignorieren oder löschen.
Durch eine gut gestaltete Homepage, oder ausgelegte Flyer an den richtigen Stellen werden Sie schneller, besser und preiswerter bekannt.
Firmenname und Markennamen
Wer sich einen Firmennamen (Geschäftsbezeichnungen) oder den Namen für ein Produkt oder eine Dienstleistung ausdenkt,
sollte zuerst mal überprüfen, ob der beabsichtigte Name bereits existiert oder geschützt ist.
Die Existenz kann man schnell mal mit
www.google.de
oder www.metager.de überprüfen.
Bei www.denic.de sieht man,
wem eine .de-Domain gehört, bzw. dass sie noch frei ist.
Ob und für welche Bereiche ein Name zumindest in Deutschland als Marke geschützt ist,
kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) im
DPMAregister,
bzw. mit der dortigen
"Schnellsuche"
prüfen.
Der Firmenname für das Unternehmen einer Einzelperson musste bis März 2009
auch den Namen des Unternehmers enthalten;
Beispiel: Büroservice Hans Meier.
Das Gleiche galt auch für eine GbR. Erst eine GmbH oder AG kann sich reine "Phantsienamen"
wie z. B. XxYy GmbH zulegen.
(ausführlich erklärt: www.selbstaendig-im-netz.de/... und
www.ihk-berlin.de/...)
Inzwischen ist die Situation für Einzelunternehmen und GbR durch Wegfall von §§ 15a und 15b GewO vereinfacht
worden; dennoch muss in Briefen, Rechnungen, Mails, Impressum usw. weiterhin der persönliche Name angegeben werden.
(siehe z. B.
www.berlin.de/..., Seite 5)
Wie man einen Produkt- oder Firmennamen zusätzlich als Markenname anmeldet,
steht auf meiner Seite
Anmeldung eines Markennamens.
Geschäftsbriefe
Seit 1.1.2007 gibt es verbindliche Regeln, was in einem Geschäftsbrief
mindestens an Absender- und Geschäftsdaten stehen muss.
Auch E-Mails gehören zu Geschäftsbriefen! Bei Nichteinhaltung dieser Regeln drohen Abmahnungen.
(Ausführlich bei:
frankfurt-main.ihk.de/...,
mit Beispielen bei:
heise.de/...)
signatur email geschäftsbrief
Angebot
Vor Erteilung eines Auftrags wünschen manche Kunden ein schriftliches oder mündliches Angebot.
Dieses Angebot sollte sorgfältig erstellt werden,
denn die im Angebot genannten Aussagen (Preise, Ausführung, Qualität, Zeiten und Termine) sind für
den Anbieter, sobald der Kunde den Auftrag erteilt, rechtlich bindend.
Man sollte sich also überlegen, was man im Angebot verspricht,
und ob die angebotene Ware/Leistung wirklich den Wünschen des Kunden entspricht.
Ungeklärte Teile des Auftrags können als Option angeboten werden.
Jedes Angebot sollte rasch, ordentlich und fehlerfrei erstellt werden,
denn der Kunde schließt aus der Qualität des Angebots auf die Qualität der späteren Ausführung.
Ich selbst sollte ein Angebot als Chance auf einen Auftrag und daher als "kommende Einnahme" betrachten.
Bei der Auftragserteilung sollte nochmals geklärt werden, ob der Auftrag dem Angebot entspricht,
oder ob der Kunde inzwischen andere Vorstellungen hat.
Preisliste
Um sich die Arbeit selber zu erleichtern und den Kunden vergleichbare und verlässliche Preise zu bieten,
sollte man (wenigstens für den eigenen Gebrauch) versuchen, eine Preisliste festzulegen.
In ihr sollten Preise für die am häufigsten angebotenen Artikel, Dienstleistungen,
Stundensätze, Fahrtkosten, Versandkosten usw. enthalten sein.
Auch Rabatte und die Bedingungen für einen Bonus können hier festgelegt werden.
Rechnung
Wenn ich die Leistung für meinen Kunden erbracht habe,
oder ich meinem Kunden die bestellte Ware geliefert habe,
muss eine Rechnung geschrieben werden.
Eine Rechnung muss mindestens folgende Daten enthalten
(siehe z. B. § 14 UStG Abs. 4):
Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden (= Absender oder Briefkopf der Rechnung)
Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (= Empfänger der Rechnung)
Eine fortlaufende Rechnungsnummer z. B. R2021-001, R2021-002 usw.
Ausstellungsdatum der Rechnung
Zeitpunkt der Lieferung (auch wenn er dem Rechnungsdatum entspricht)
Pro Rechnungsposition: Menge, Bezeichnung, Einzelpreis (netto), Gesamtpreis (netto)
Summe der Nettobeträge
Mehrwertsteuer
Endbetrag der Rechnung
Hinweis, falls einzelne Rechnungspositionen nicht dem üblichen Mehrwertsteuersatz unterliegen
Begründung, falls einzelne Rechnungspositionen mehrwertsteuerfrei sind (sehr seltener Fall)
Wenn vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID);
ansonsten die Steuernummer (die für die Umsatzsteuer, bzw. bei Nutzung der Kleinunternehmer-Regelung die nach Anmeldung des Gewerbes
neu erteilte Steuernummer) oder wenn beides (noch) nicht vorhanden ist, die bisherige Einkommensteuernumer
Zahlungsfrist und Zahlungsbedingungen z. B.: Zahlbar innerhalb von 15 Tagen ohne Abzüge.
Bankverbindung des Zahlungsempfängers
Hinweis zu "Zeitpunkt der Lieferung":
Wenn in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung nicht angegeben ist,
bekommt der Rechnungsempfänger Schwierigkeiten mit den Prüfern des Finanzamts.
Sein Vorsteuerabzug wird ihm eventuell für diese Rechnung verwehrt,
und er muss sich von seinem Lieferanten eine korrigierte Rechnung ausstellen lassen.
Also lieber gleich das Lieferdatum eintragen! Alternativen:
"Leistung erbracht von xx.xx.201x bis xx.xx.201x"
"Leistung erbracht in KW xx/201x"
"Leistung erbracht im Mai/201x"
Mögliche weitere Inhalte einer Rechnung:
Bezug zu einer Bestellung oder einem Vertrag,
auf Grund dessen diese Lieferung zustande kam ("Ihre Bestellung vom...")
Vor jeder Rechnungsposition ist eine Positionsnummer sinnvoll.
Sie erleichtert das Gespräch mit dem Kunden über Einzelheiten der Rechnung.
Verpackung und Porto werden vor Ermittlung der Rechnungssumme angegeben.
Sie unterliegen dem gleichen Mehrwertsteuersatz wie die gesamte Rechnung.
Ein eventueller Rabatt wird vor Berechnung der Mehrwertsteuer gedruckt und abgezogen.
Sonderfall haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistung:
Wenn "Haushaltsnahe Dienstleistungen" oder Handwerkerleistungen
im Zusammenhang mit einem Gebäude oder Grundstück erbracht werden,
muss die Rechnung innerhalb von 6 Monaten gestellt werden.
Zu solchen Leistungen gehören z. B. auch Bauleistungen, Fensterreinigung,
Gartenarbeiten oder Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden.
Es gehört dann folgender Hinweis in die Rechnung:
"Sie sind verpflichtet, diese Rechnung mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 500 € geahndet."
Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,
in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn der Beleg für andere steuerliche Zwecke nicht benötigt wird.
Der Unternehmer muss den Auftageber in der Rechnung auf diese Aufbewahrungs-pflicht hinweisen.
Sonderfall Kleinunternehmer ("keine Umsatzsteuer"):
Freiberufler oder Gewerbler, die nach
§ 19 UStG
keine Umsatzsteuer ausweisen,
dürfen keine "Mehrwertsteuer" auf die Rechnung schreiben.
Da es aber Pflicht ist, zu begründen, warum eine Rechnung oder einzelne Rechnungspositionen
mehrwertsteuerfrei sind, muss bei Nutzung der Kleinunternehmer-Regelung eine der folgenden Formulierungen auf die Rechnung:
Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer gemäß § 19 (1) UStG
In dieser Rechnung ist gemäß § 19 (1) UStG keine Umsatzsteuer enthalten.
Kein Ausweis von USt gem. § 19 Abs. 1 UStG
Rechnungsbetrag wird nach Kleinunternehmerregelung § 19 (1) UStG nicht mit Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Damit sind dann auch jene Kunden, die nur Rechnungen mit Mehrwertsteuer kennen, beruhigt.
Sonderfall Kleinbetragsrechnungen:
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, braucht nur die in
§ 33 UStDV
genannten Angaben zu enthalten.
Um im praktischen Betrieb nicht durcheinander zu kommen, sollte man aber möglichst nur eine Sorte Rechnungen verwenden.
Barzahlung:
Wenn bar gezahlt wird, sollte eine Quittung geschrieben,
oder die Zahlung mit Datum und Unterschrift des Zahlungsempfängers auf der Rechnung
quittiert werden. Dies bedeutet gegenseitige Sicherheit und schafft für beide Seiten
einen gültigen Beleg für Buchhaltung und Finanzamt.
Fertige Quittungsblöcke gibt es im Schreibwarenhandel.
Freiberufler schreiben ihre Rechnungen und Quittungen genauso.
Diese Regeln gelten EU-weit (EU-Richtlinie 2001/115/EG).
Lieferschein
Wenn dem Kunden seine Ware übergeben wird oder eine Dienstleistung erbracht wurde,
erhält er einen Lieferschein und
unterschreibt mir, dem Lieferanten, eine Kopie dieses Lieferscheins.
Diese unterschriebene Kopie ist die Quittung, dass der Kunde die Lieferung erhalten hat,
und er kann ihn später mit der Rechnung vergleichen.
Der Lieferschein ist in der Regel fast identisch mit der späteren Rechnung,
enthält aber keine Preise.
Später erhält der Kunde die Rechnung.
In einer Rechnung können auch mehrere Lieferscheine z. B. aus einem Monat zusammengefasst werden.
Dieses Verfahren ist besonders bei größeren Firmen üblich.
Für den Fall, dass Lieferung und Rechnungsstellung gleichzeitig erfolgen, bietet es sich an,
nur ein Formular "Rechnung/Lieferschein" zu benutzen:
Beim Versand wird dieses Formular der Ware beigelegt.
Bei einer persönlichen Übergabe wird die "Rechnung/Lieferschein" zweimal ausgedruckt,
und der Kunde quittiert auf dem Duplikat den Erhalt der Ware bzw. der Dienstleistung.
Er selbst behält das Original.
Im Zweifelsfall ist der vom Kunden unterschriebene Lieferschein ein wichtiges Beweismittel dafür,
dass und wann der Kunde die Ware oder Dienstleistung erhalten hat.
Zahlungserinnerung und Mahnung
Wenn ein Kunde mal nicht innerhalb der Zahlungsfrist zahlen sollte,
muss nicht gleich das schlimmste vermutet werden.
Er kann die Rechnung verlegt haben, oder ich selbst habe vielleicht einen Zahlungseingang übersehen.
Schon ein kurzes freundliches Telefongespräch schafft meist Klarheit.
Weitere Maßnahmen können eine Zahlungserinnerung und später eine Mahnung sein.
Textvorschlag für eine Zahlungserinnerung:
Sehr geehrter Herr Xxxx,
in unseren Kontoauszügen kann ich nicht entdecken, dass Sie die beiliegende Rechnung
inzwischen bezahlt haben.
Falls es sich um einen Irrtum unsererseits handeln sollte, senden Sie uns doch bitte
eine kurze Information (E-Mail genügt), wann und auf welches Konto Sie die n.nnn,nn €
überwiesen haben!
Mit freundlichen Grüßen,
Eine Kopie der Rechnung wird nochmal dazu gelegt.
Nach der zweiten Mahnung (per Einschreiben) wird dann leider ein gerichtliches Mahnverfahren
nötig.
Mehr dazu z. B. bei
mahnverfahren-aktuell.de oder
mahnung-online.de.
Wer sich nicht selbst um säumige Kunden kümmern und sich gegen Zahlungsausfälle versichern will,
kann Dienstleistungen im Bereich "Forderungsmanagement" nutzen.
Kassenbuch
Wenn eine Kasse vorhanden ist, mit der Bargeld eingenommen und ausgegeben wird,
dann wird zu dieser oft ein Kassenbuch geführt.
In ihm werden dise Vorgänge vollständig und zeitnah erfasst und es werden die Belege dazu abgelegt.
Früher stand für die Belege sogar oft ein kleiner Spieß neben Kassen,
aber es hat wohl doch gelegentlich mal Verletzungen damit gegeben.
Für Unternehmer, die bilanzieren und bei denen es ein Konto "Kasse" gibt, ist
es vorgeschrieben, ein Kassenbuch zu führen.
Von Unternehmern, die eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) haben, wird dies auch gelegentlich
gefordert.
Es ist auch hier gut und wichtig, sorgfältig festzuhalten, was in einer Kasse geschieht.
Dafür kann ein "Kassenbuch" zunächst hilfreich sein.
Letztlich müssen aber alle Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben in die EÜR übertragen werden.
Die Aufzeichnungen im "Kassenbuch" allein sind für eine EÜR steuerlich nicht maßgeblich.
Fazit:
Es sollte aus eigenem Interesse der Ordnung halber ordentlich festgehalten werden,
was in der Kasse passiert und nichts "rein- oder rausgehen", ohne dass es notiert und ein Beleg
dafür abgelegt wird.
Aber:
Systematisch passt ein KB nicht zu einer EÜR - Die Vorgänge müssen also alle in der EÜR nochmals
auftauchen.
Über die folgende Schaltfläche oder im Download-Bereich können Sie ein Excel-Kassenbuch kaufen.