Einkommensteuer und Abgeltungsteuer
Anfang 2009 wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Besteuerung
von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, usw.) und Veräußerungsgewinnen
(Kursgewinne zwischen Kauf und Verkauf von Wertpapieren) geändert
und einheitlich auf 25% plus Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungsteuer)
und plus Kirchensteuer (8% oder 9% der Abgeltungsteuer) gesetzt.
Anlässlich dieser Steueränderung wurde Ende 2008 von den Banken viel Werbung für Produkte gemacht,
mit denen man
angeblich oder auch wirklich Abgeltungssteuer sparen kann.
Banken können an dem Verkauf dieser Produkte sicher etwas verdienen,
und manche dieser Produkte mögen auch recht gut sein.
Tatsächlich ist aber nur ein recht kleiner Teil der deutschen Steuerzahler
von der Steueränderung wirklich betroffen oder gar durch sie benachteiligt.
In dieser und werden die Änderungen kurz beschrieben.
In den angegebenen Links ist das Thema ausführlich behandelt.
Zinsen und Dividenden
- Wer Zinsen und Dividenden unter dem "Sparer-Pauschbetrag" von 801 € bzw. 1.602 € (Ledige/Verheiratete)
einnimmt, muss wie bisher eigentlich keine Steuern für diese Kapitalerträge zahlen.
Sollte die Bank trotzdem Steuern an das Finanzamt abführen, kann man sie nach Jahresende mit einer
Einkommensteuererklärung
(Anlage KAP) zurückbekommen.
Für das laufende Jahr kann man diese Abzüge mit
Freistellungsaufträgen
bzw. einer
Nichtveranlagungsbescheinigung
verhindern.
Ab 2009 gilt ein Freistellungsauftrag, der je Bank abgegeben wird, für alle Einkünfte die mir an dieser Bank entstehen.
Er kann nicht mahr auf einzelne Konten begrenzt werden.
- Wer einen
Grenzsteuersatz
von unter 25% hat, hat mit der Abgeltungssteuer mehr an Steuer gezahlt,
als er eigentlich müsste. Die Differenz kann man mit einer Einkommensteuererklärung
(Anlage KAP) zurückbekommen.
Ebenso, wer zwar einen Grenzsteuersatz über 25% hat, aber die 801 € bzw. 1.602 € nicht mit
Freistellungsaufträgen ausgenutzt hatte.
Hier gibt es online-Rechner für den Grenzsteuersatz :
Link 1,
Link 2 (mit Kindern),
Link 3,
Link 4 (sehr kurz)
Link 5 (sehr ausführlich).
- Die übrigen Steuerzahler mit einen Grenzsteuersatz über 25% müssen gegenüber dem Finanzamt
keine weiteren Angaben machen.
Die Steuer für ihre Kapitalerträge wurde von der Bank ans Finanzamt abgeführt.
Diese Steuerzahler zahlen ab 2009 weniger Steuer als vorher:
Jetzt nur noch 25%, früher je nach ihrem persönlichen Grenzsteuersatz bis zu 42%.
Für solche Steuerzahler kann es sich lohnen, für einen Teil Ihres Kapitals Anlageformen
zu wählen, bei denen die Zinsen erst ab 2009 gezahlt werden.
- Die Unterscheidung zwischen kompletter Versteuerung und
Halbeinkünfteverfahren
entfällt.
Für Privatpersonen werden alle Einkünfte aus Kapitalerträgen gleichartig besteuert.
- Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind alle Kosten, die für diese Einkünfte entstehen, abgegolten.
Werbungskosten zu Kapitalerträgen (Depotgebühren, Safemiete, Literatur zum Thema,
Steuerberatung speziell für den Bereich Kapitalerträge, Abschlussgebühren)
können hier nicht mehr abgesetzt werden.
Ich bin schon gespannt, ob diese Regelung bald ein Thema für die Gerichte wird.
Vielleicht gibt es Werbungskosten, die Sie aus dem Jahr 2009 ins Jahr 2008 vorziehen können.
Bei den bisher genannten Einkünften gibt es für Kleinanleger kaum Auswirkungen.
Für Menschen mit mehr Kapital gibt es je nach Situation etwas mehr Steuer oder
ggf. sogar Steuererleichterungen.
Handlungsbedarf
- Wer in absehbarer Zeit weniger Geld verdienen wird, z. B. wegen Rentenbeginn,
und Kapitalerträge deutlich über dem Sparer-Pauschbetrag hat,
sollte Anlageformen wählen,
bei denen die Zinsen erst am Ende der Laufzeit ausgezahlt werden;
also dann, wenn man einen niedrigeren Steuersatz als heute hat.
- Wer mit seinem Grenzsteuersatz deutlich über 25% liegt, sollte (falls möglich)
dafür sorgen, dass solche Einkünfte aus Kapitalerträgen möglichst in 2009 statt in 2008 anfallen;
z. B. Bausparvertrag erst in 2009 zuteilen lassen
- Am Jahresanfang abschätzen, wieviel Kapitalerträge bei welcher Bank anfallen werden.
Freistellungsaufträge
(bis maximal 801 € bzw. 1.602 €) passend dazu erteilen.
- Vor Jahresanfang den Geldinstituten, mit denen man zu tun hat, mitteilen,
ob und an welche Kirche die Kirchensteuer zu zahlen ist.
- Am Jahresende:
- Prüfen ob man weniger als 801 € bzw. 1.602 € an Erträgen hatte
und trotzdem Abgeltungsteuer gezahlt wurde (weil zu wenig an Freistellungsaufträgen erteilt wurde).
- Prüfen ob Abgeltungsteuer gezahlt wurde und dabei
nicht alle Freistellungsaufträge (die an verschiedene Banken erteilt waren)
ausgenutzt wurden.
- Prüfen, ob man weniger als 801 € bzw. 1.602 € an Freistellungsaufträgen
erteilt hatte und deswegen Abgeltungsteuer gezahlt wurde.
- Prüfen, ob man einen Grenzsteuersatz unter 25% hat und Abgeltungssteuer gezahlt wurde.
In allen diesen Fällen:
Die im abgelaufenen Jahr erhaltenen Einkünfte in einer steuererklärung angeben,
um die überzahlte Steuer zurück zu erhalten.
Für das kommende Jahr die Freistellungsaufträge optimaler erteilen.
Veräußerungsgewinne/Kursgewinne
Bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen (auch Kursgewinne oder Spekulationsgewinne genannt)
ändert sich ab 2009 mehr:
- Einkünfte durch Kursgewinne blieben bisher steuerfrei,
wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr lag.
Bei Käufen ab 2009 gibt es diese Frist nicht mehr.
Die Veräußerungsgewinne sind immer steuerpflichtig.
Bei allen Wertpapieren, die vor dem 1.1.09 gekauft wurden, gilt die alte Regelung.
- Die Freigrenze von < 512 € gibt es ab 2009 nicht mehr:
Veräußerungsgewinne werden ab dem ersten Euro besteuert.
Für alle Arten von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne)
gibt es gemeinsam nur noch den Sparer-Pauschbetrag
von 801 € bzw. 1.602 €.
- Auch bei dieser Art der Einkünfte gibt es ab 2009 kein Halbeinkünfteverfahren mehr.
Verluste aus der Veräußerung von Aktien können ab 2009 nur noch mit Aktienveräußerungsgewinnen
verrechnet werden.
Eine Verrechnung mit anderen Arten von Erträgen aus Kapitalanlagen ist nicht mehr möglich.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, bei denen die Wertpapiere vor 2009
erworben wurden ("Altverluste") können für 5 Jahre sowohl
mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Erträgen aus Kapitalanlagen
verrechnet werden. Verluste aus 2008 können in spätere Jahre 'vorgetragen' werden.
Handlungsbedarf in 2008
- Bei Einkünften dieser Art konnte es sinnvoll sein,
kursabhängige Wertpapiere, auf deren Anstieg man hoffte, noch in 2008 zu kaufen.
Sie können dann nach mindestens einem Jahr mit steuerfreiem Kursgewinn verkauft werden.
- Wertpapiere, bei denen wirlich keine Steigerung zu erwarten ist, noch in 2008 verkaufen.
Den Verlust dann mit Gewinnen in den Folgejahren verrechnen lassen.
Solidaritätszuschlag zur Abgeltungsteuer
Außer der Abgeltungsteuer wird wie bei der sonstigen Einkommensteuer
auch noch automatisch ein Solidaritätszuschlag (5,5% von diesen 25%)
mit an den Staat abgeführt.
Die tatsächlich gezahlte Steuer erhöht sich damit auf 26,375%.
Falls man mit Hilfe einer Einkommensteuererklärung etwas Einkommensteuer zurück bekommt,
wird auch der anteilige Solidaritätszuschlag zurückgezahlt.
Kirchensteuer zur Abgeltungsteuer
Außer der Abgeltungsteuer wird wie bei der sonstigen Einkommensteuer
auch ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % von diesen 25%) fällig.
Das ergibt eine Gesamtbelastung bei Kirchensteuerpflicht von 27,8% bzw. 28%.
Diese Steuer ist zwar für Kirchenmitglieder Pflicht, wird aber nicht automatisch
vom Geldinstitut an das Finanzamt abgeführt.
Dies muss erst beim jeweiligen Geldinstitut beantragt werden.
Dazu werden sicherlich rechtzeitig vor dem Jahreswechsel entsprechende Formulare
an die Kunden verschickt.
Wenn Kirchenmitglieder ihre Kirchensteuer nicht direkt vom Geldinstitut ans Finanzamt abführen lassen,
müssen sie die abgeführten Abgeltungsteuerbeträge ans Finanzamt melden und erhalten von dort
einen Bescheid über die nachzuzahlende Kirchensteuer. Das wäre dann recht umständlich.
Falls man mit Hilfe einer Einkommensteuererklärung etwas Einkommensteuer zurück bekommt,
wird auch die zugehörige Kirchensteuer zurückgezahlt.
Wer aus der Kirche austritt, sollte das auch seiner Bank mitteilen, damit zur Abgeltungsteuer
keine Kirchensteuer ans Finanzamt gezahlt wird.
Immobilien und Immobilienfonds
Die Abgeltungsteuer wird bei Immobilien und Immobilienfonds in der Regel nicht erhoben.
Hier gelten die gleichen Regelungen wie 2008.
- Selbstgenutzte Immobilie: Spekulationsfrist 2 Jahre.
Bei Verkauf vor dieser Zeit wird der Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
- Vermietete Immobilie: Spekulationsfrist 10 Jahre.
Bei Verkauf vor dieser Zeit wird der Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
- Offener Immobilienfonds: Spekulationsfrist 10 Jahre.
Bei Verkauf vor dieser Zeit wird der Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Laufende Erträge gelten als Kapitalerträge; Besteuerung mit Abgeltungsteuer.
Offener Immobilienfonds der im Ausland invstiert:
Besteuerung von ausländische Mietüberschüssen und Verkaufsgewinn im jeweiligen Land;
in Deutschland keine Besteuerung und auch kein Provisionsvorbehalt.
- Geschlossener Immobilienfonds: Spekulationsfrist 10 Jahre.
Bei Verkauf vor dieser Zeit wird der Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Laufende Erträge gelten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.
Links