Einkommensteuer und Weltreise oder langfristiger Auslandsaufenthalt
Wer zu einer Weltreise, einer langen Fernreise oder einem anderen längeren Auslandsaufenthalt
aufbrechen will, steht unter Anderem vor folgenden Fragen:
- Was ist mit den Einkommensteuererklärungen vor dem Abreisejahr?
- Gibt es Steuertricks und Steuertipps für eine Weltreise?
- Was mache ich mit der Einkommensteuererklärung für das Abreisejahr?
- Sind Einkommensteuererklärungen während der Reise nötig und wer macht sie?
- Wie ist Arbeitslohn während der Reise zu versteuern?
Auf dieser Homepageseite sollen einige Antworten auf diese speziellen Fragen gegeben werden.
Einkommensteuererklärungen vor dem Abreisejahr
Sorgen Sie dafür, dass Sie die Steuererklärungen für die Vorjahre gemacht und abgegeben haben!
(Das gilt eigentlich auch, wenn man zu Hause bleibt.)
Nur so können Sie dafür sorgen, dass hierbei nichts vergessen wird.
Legen Sie die Fotokopien oder Durchschriften der letzten Steuererklärungen gut sortiert ab.
Geben Sie unten auf der ersten Seite der Steuererklärung an,
an wen der Steuerbescheid geschickt werden soll.
Informieren Sie Ihren Vertreter, dass er den zu ihm geschickten Steuerbescheid
mit den Angaben in der Steuererklärung vergleichen soll
und darüber, worauf er besonders achten soll.
(
mehr...)
Einkommensteuererklärung für das Abreisejahr
Füllen Sie für das Abreisejahr die Steuererklärung schon so weit wie möglich selbst aus!
Nehmen Sie dafür einfach die Steuerformulare das Vorjahres und ändern Sie die Jahreszahl.
Ihr Vertreter kann die Zahlen nach Jahreswechsel in die aktuellen Formulare übertragen.
Aber es genügen sogar die alten Formulare.
Bitten Sie Ihren Arbeitgeber (falls Sie für die Reise gekündigt haben),
Ihnen die Lohnsteuerbescheinigung möglicht rasch auszuhändigen.
Damit kann dann schon einiges in der
Anlage N
und im
Mantelbogen
der Steuererklärung ausgefüllt werden.
Auch die bis dahin angefallenen
Werbungskosten
sind bekannt und können in einer Tabelle aufgelistet werden.
In je einer Tabelle können auch die bisher entstanden
Außergewöhnlichen Belastungen,
Haushaltsnahen Dienstleistungen
und Handwerkerleistungen aufgelistet und mit Rechnungen, Quittungen und Kontoauszügen belegt werden.
Einige Punkte können erst nach Jahresende erledigt werden:
- Die Anlage KAP
lässt sich erst ausfüllen, wenn die Banken die Steuerbescheinigungen geschickt haben.
- Das gleiche gilt für Spenden und Spendenquittungen. Sie können aber schon für denjenigen,
der die Steuererkläruing machen muss, aufgelistet werden.
- Auch alle Einnahmen und Ausgaben bei einer Vermietung sind erst nach Jahresende bekannt;
- ebenso gewerbliche Einnahmen und Ausgaben.
Hier kann ggf. die Hilfe eines Steuerberaters notwendig werden.
Erteilen Sie dem Steuerberater bzw. demjenigen der die Steuererklärung abgibt
und ggf. die fällige Steuer zahlen soll, entsprechende Vollmachten.
Sorgen Sie dafür, dass fällige Steuern auch wirklich bezahlt werden.
Sie(!) sind der Schuldner des Finanzamtes, nicht Ihre Vertreter!
Einkommensteuererklärung für das Abreisejahr
Falls in den Jahren während einer mehrjährigen Reise weiter Einkünfte anfallen,
(z. B. Zinsen, Miete, Gewerbe, Arbeitslohn aus Vorjahren, ...)
sind pro Jahr Steuererklärungen nötig; die Umsatzsteuervoranmeldungen soger häufiger.
Sorgen Sie dafür, dass die hierzu nötigen Vorgänge funktionieren,
und dass entsprechende Vollmachten erteilt sind.
Steuertricks und Steuertipps für eine Weltreise
Es gibt zwar nicht die speziellen "Wahnsinns-Weltreise-Steuertricks",
aber es gibt Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer deutlichen Steuerersparnis führen können:
- Gute Vorbereitung der Steuererklärung(en).
Eine gute Vorbereitung spart und bringt das meiste Geld.
- Bereiten Sie alles, was Menschen brauchen,
die in Ihrer Abwesenheit Ihre Steuer erklären sollen,
sehr gut vor, und legen Sie das Ganze gut sortiert in einem Ordner ab!!
Sie selbst werden vieles von der Steuerbürokratie nach wenigen Wochen Reise vergessen haben.
- Klären Sie, wer Ihre Steuererklärung(en) machen wird, und wer es macht,
falls die eigentliche Person verhindert ist.
Erteilen Sie beiden schriftlich eine Vollmacht, Sie beim Finanzamt zu vertreten.
- Füllen Sie für das Abreisejahr die Steuererklärung schon so weit wie möglich
selbst aus! (für diesen Entwurf die Formulare des Vorjahres nutzen)
- Beendigung des Jobs und Abreise in der ersten Jahreshälfte.
Wenn man für die Reise seinen Job kündigt, macht es aus steuerlicher Sicht Sinn,
dies nicht zum Jahreswechsel, sondern im Jahr zu tun.
Man erhält dann einen guten Teil der bis dahin monatlich gezahlten Steuern zurück.
Dies ist ausführlicher und mit einem Beispiel bei
weltreise-info.de
beschrieben.
Außerdem sollte man klären, wieviele Monate man im Neuen Jahr arbeiten muss,
um nicht Zahlungen für das alte Jahr, wie z. B. Weihnachtsgeld zu verlieren.
- Rückkehr in der zweiten Jahreshälfte.
Wenn man nicht zum Jahreswechsel, sondern im Jahr zurück kommt und die Arbeit wieder aufnimmt,
ergibt sich der gleiche Steuerspareffekt.
In diesem Jahr fallen eventuell eine Mange an Werbungskosten an:
Bewerbungen bei künftigen Arbeitgebern, Umzug usw.
Also alle Quittungen sammeln und alle Fahrten aufschreiben.
- Verteilung der Einkünfte auf mehrere Jahre.
Die Idee ist, dass man Gehalt oder Gehaltsanteile in die Monate und Jahre überträgt,
in denen man unterwegs ist.
Das wäre z. B. bei variablen Gehaltsbestandteilen, Provisionen
und anderen erfolgsabhängigen Zahlungen denkbar.
Auch wer ein festes Gehalt erhält, kann sich mit seinem Arbeitgeber z. B. so einigen,
dass für 2 Jahre nur 75% des Bruttogehalts ausgezahlt wird,
und das restliche Gehalt in den nächsten ein bis zwei Jahren.
Auch der Arbeitgeber hat dadurch einen Vorteil:
Er bekommt auf diese Weise einen zinslosen Kredit.
Je nach Höhe der normalen und der so verlagerten Einkünfte kann sich
ein enormer Steuervorteil ergeben.
Für Jahre mit Einkünften müssen Steuererklärungen erstellt und abgegeben werden.
Eine solche Bezahlungsregelung sollte mit dem Arbeitgeber schriftlich
und eindeutig vereinbart werden, und es macht nur Sinn, wenn der Arbeitgeber nicht in der Nähe einer Insolvenz segelt.
Es sollte auch klar festgelegt sein, ob der Arbeitsvertrag am Ende der Auszahlungszeit
aufgelöst wird, oder ob bis zu einem Stichtag X eine Wiedereinstellung garantiert wird.
Die Verteilung der Einkünfte auf mehrere Jahre kann auch für die Sozialversicherungen
sinnvoll sein. Siehe Abschnitt
Renten- und Krankenversicherung.
- Außergewöhnliche Belastungen in das Jahr vor der Abreise verlagern.
Wer viel an
Außergewöhnlichen Belastungen
hat (Kosten für Arzt, Zahnarzt, Optiker, ...), kann dies in dem Jahr, in dem sie bezahlt wurden
steuermindernd geltend machen.
Manche dieser Leistungen lassen sich leicht in das Jahr vor der Abreise vorziehen
(Impfungen, Zahnersatz, Brille, ...).
Wenn im abreisejahr noch gearbeitet wird, könnte es (wegen er niedrigeren Grenze "zumutbare Belastung")
günstiger sein diese Ausgaben in das Abreisejahr zu verlagern.
Für das Jahr nach der Rückkehr gilt sinngemäß das gleiche.
- Künftige Steuererklärungen vereinfachen:
- Wenn Sie Kapitalerträge haben, sorgen Sie dafür,
dass diese möglichst nur bei maximal zwei oder drei Banken entstehen.
Das vereinfacht das Ausfüllen der
Anlage KAP
und erleichtert Ihnen die Übersicht.
- Klären Sie, bei welchen Banken Sie Freistellungsaufträge
erteilt hatten und wo noch Freistellungsaufträge nötig sind. Richten Sie diese
Freistellungsaufträge
in passender Höhe ein.
- Klären Sie, ob Sie so wenig Einkünfte haben werden, dass Sie eine
Nichtveranlagungsbescheinigung nutzen können.
Einkünfte durch Sponsoren, Homepage und Vorträge
Wer eine solche Reise macht, hat vielleicht Sponsoren,
die mit Material und Geld dieses Abenteuer unterstützen.
Es könnte auch sein, dass vor, während und nach der Reise eine Homepage betrieben wird,
durch die Werbeeinnahmen entstehen, oder dass nach der Reise gegen Eintritt Vorträge gehalten werden.
Zunächst könnte man vermuten, dass für diese Art Einkünfte ein Gewerbe anzumelden
und der Gewinn zu ermitteln ist.
Tatsächlich werden aber in den meisten Fällen
(wenn man nicht z. B.
Wilfried Erdmann
oder
Arved Fuchs heißt)
die Ausgaben die Einnahmen weit übersteigen.
Das Finanzamt würde so ein Gewerbe dann zur "Liebhaberei" (=Hobby erklären).
Steuerrückzahlungen, die sich bis dahin aus dem Verlust ergeben haben könnten,
müssten dann zurückgezahlt werden.
Dennoch sollte man alle Einnahmen und Ausgaben systematisch auflisten:
Zur eigenen Kostenkontrolle (damit man nicht schon vor dem Start pleite ist) und zum Nachweis,
dass kein Gewinn entstanden ist, falls das Finanzamt doch mal nachfragt.
Wie die Einkünfte aus dem Schreiben und ggf. Verlegen eines Buchs zu versteuern sind,
wird noch geklärt.
Arbeitslosengeld (ALG1)
Wenn man innerhalb der letzten 2 Jahren vor einer Arbeitslosmeldung mindestens 360 Tage
versicherungspflichtig beschäftigt war, besteht Anspruch auf ALG1.
Pech, wenn die Reise mehr als 1 Jahr dauert.
Wie man diesen Zeitraum mit einem kleinen Trick auf 4 Jahre ausdehnt, ist ausführlich bei
weltreise-info.de beschrieben.
Renten- und Krankenversicherung
Sie leben zwar jetzt, aber auch die Rente später sollte stimmen und schöne Reisen ermöglichen.
Versuchen Sie also, auch trotz aller Reisevorbereitungen und sonstiger Aufgaben möglichst viele
Rentenversicherungsmonate zusammen zu bekommen:
Wie schon oben bei den
Steuertricks beschrieben,
könnte man auf Gehalt vor der Reise verzichten und sich dafür Gehalt in den
Abwesenheitsmonaten auszahlen lassen.
Ab einem Brutto von 401 € ist man dann in diesen Auszahlungsmonaten
weiter Arbeitslosigkeits-, Renten- und Krankenversichert.
Arbeitslohn während der Reise
Eventuell möchte man unterwegs im Ausland arbeiten und die Reisekasse aufbessern.
Wenn in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt,
also man irgendwann während des Jahres einen Wohnsitz in Deutschland hatte,
gilt das Welteinkommensprinzip:
Alle Einkünfte sind in Deutschland zu versteuern.
Falls es zwischen Deutschland und dem Staat, in dem man arbeitet,
ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt, hat für Arbeitslohn der
Tätigkeitsstaat bei einem dortigen Arbeitgeber das
Besteuerungsrecht und in Deutschland ist das Einkommen steuerfrei mit
Progressionsvorbehalt.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland (Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit)
ist der Gewinn in Deutschland zu versteuern.
Eine Besteuerung im Ausland käme nur bei DBA und einer festen
Einrichtung für die selbständige Tätigkeit in Betracht. Eine "feste
Einrichtung" ist aber bei einer Durchreise eher unwahrscheinlich.
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