Spenden und Kirchensteuer
Gemeinnützige und mildtätige Spenden
Seit 2007 können Spenden aller Art bis zu 20% der Einkünfte von der Steuer abgesetzt werden.
Die frühere 5%- bzw. 10%-Grenze für gemeinnützige und mildtätige Spenden gibt es nicht mehr.
Links:
www.hk24.de
oder
Finanzministerium Rheinland-Pfalz
Die entsprechenden Zuwendungs-Bestätigungen
(früher "Spendenbescheinigung" oder "Spendenquittung" genannt) gibt es von den Einrichtungen,
für die während des Jahres gespendet wurde.
Die Spenden werden im Mantelbogen der
Einkommensteuererklärung, Seite 3 eingetragen.
Die Zuwendungs-Bestätigungen müssen an das Finanzamt gegeben werden.
Steuererstattung durch Spenden
Häufige Frage:
"Was gibt mir das Finanzamt für geleistete Spenden zurück?"
Standardantwort: "Natürlich nicht die ganze Spende, sondern nur einen Teil davon."
Genauer: Die Spende "von der Steuer absetzen" heißt nicht,
dass die Spende von der Steuer abgezogen wird, sonden nur dass sie von den zu versteuernden
Einkünften abgezogen wird.
Was man spendet, muss man nicht versteuern; deshalb bekommt man die dafür gezahlte Steuer wieder zurück.
Wieviel Steuer man einspart, hängt vom vom persönlichen Steuersatz ab.
Je mehr man verdient, desto mehr Steuer ist zu zahlen. Dabei steigt der Steuersatz progressiv.
Wenn man bestimmen will, wieviel Steuer erstattet wird, wenn man etwas mehr verdient,
oder wenn z. B. wegen Spenden etwas weniger zu versteuern ist,
muss man den persönlichen
Grenzsteuersatz ermitteln.
Er wird z. B. von folgenden online-Rechnern angezeigt:
Link 1,
Link 2 (mit Kindern),
Link 3,
Link 4 (sehr kurz)
Link 5 (sehr ausführlich).
Spenden nach einem Todesfall
Häufig ist es üblich, dass die Hinterbliebenen darum bitten, keine Blumen zu
schenken, sondern statt dessen an eine bestimmte Organisation zu spenden.
Die Spender erhalten dann vom Spendenempfänger für ihre eigene Steuererklärung jeweils
entsprechende Zuwendungs-Bestätigungen.
Falls der Verstorbene zu seinen Lebzeiten gespendet hat, können und sollten diese
Spenden in der Steuererklärung, die am Jahresende für den Verstorbenen geschrieben werden muss,
mit aufgeführt werden.
Viele Organisationen vergessen, Zuwendungs-Bestätigungen für einen Verstorbenen Spender auszufüllen.
Ein Telefonat oder ein kurzer Brief genügen zum Anfordern .
Auf meiner Seite
Aufgaben und Tätigkeiten nach einem Todesfall finden Sie
viele weitere Informationen, was nach einem Todesfall alles zu tun sein könnte.
Nicht abzugsfähige 'Spenden'
Keine Anerkennung als 'gemeinnützig' oder 'mildtätig'
Nicht abzugsfähig sind Spenden an Vereine, Interessensgemeinschaften, Einrichtungen usw.,
die nicht als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sind.
Diese Spenden können nicht in der Steuererklärug geltend gemacht werden.
Freiwillige Zahlungen für Freeware oder Dienstleistungen
In der Umgangssprache werden aber auch freiwillige Zahlungen
z. B. für "Freeware" oder "Donationware" oder für kleinere Dienstleistungen als "Spende"
bezeichnet.
Hierbei handelt es sich aber um Zahlungen für tatsächlich,
z. B. per Download erfolgte Lieferungen oder Dienstleistungen.
Dies stellt deshalb für den Zahler keine Spende dar, die steuerlich abzugsfähig wäre.
Je nach Art der Verwendung der Lieferung oder Dienstleistung kann es sich aber
z. B. um eine Ausgabe
für den eigenen Betrieb (Gewerbe/Freiberuf), um Ausgaben im Rahmen einer Vermietung
oder um Werbungskosten für den Beruf handeln.
Diese Ausgabe ist dann an der zugehörigen Stelle einzutragen.
Für den Zahlungsempfänger ist es eine Betriebseinnahme.
Wenn aus diesen Einnahmen nach Abzug der Kosten ein Gewinn entsteht,
ist dieser zu versteuern.
(mehr bei:
Ist die Zahlung für 'Freeware' eine Spende?)
Auch freiwillige Zahlungen zwischen Privatpersonen werden gelegentlich als 'Spende'
bezeichnet.
Hier dürfte es sich in vielen Fällen um ein Geschenk oder eiene andere Art der 'Zuwendung unter Lebenden'
handeln. Das kann aber gemäß
§ 7 (1) ErbStG
un dann je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Betrags Schenkungsteuer auslösen.
Zuwendungen an Stiftungen
Eine weitere Möglichkeit für Spenden:
Die Bünde der freien Gemeinden oder freikirchlicher Gemeinden und auch andere Einrichtungen haben
oft eine Stiftung gegründet, die dann die Spenden zweckgebunden weiterleitet.
Spenden an Stiftungen sind steuerlich höher absetzbar.
Zuwendungen an Stiftungen des privaten Rechts sowie an Stiftungen des öffentlichen Rechts
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
sind bis zur Höhe von 20.450 Euro steuerlich abziehbar.
Normale Spenden sind zusätzlich möglich.
Kirchensteuern und Spenden für freie Gemeinden
Für Mitglieder der katholischen oder evangelischen Kirche beträgt
die Kirchensteuer je nach Bundesland 8% oder 9% der Einkommensteuer.
Wenn für Einkünfte zum Beispiel 30% Steuern zu zahlen sind, beträgt die Kirchensteuer
damit nur 2,4% oder 3,6% der Einkünfte.
Für Kinder gibt es zusätzliche Freibeträge.
Die gezahlte Steuer kann als Sonderausgabe
(Seite 3 der
Einkommensteuererklärung)
von der Steuer abgesetzt werden.
Die effektiv gezahlte Kirchensteuer sinkt damit bei meinem Beispiel auf 1,8 oder 2,7%.
Obwohl die Höhe der Kirchensteuer nach dieser Regelung sehr weit von den biblischen
10% des Einkommens
(z. B.
Maleachi 3,10) entfernt ist,
wird immer wieder über sie gejammert.
Anders bei freien Kirchen und Gemeinden:
Es besteht keine Kirchensteuerpflicht, und diese Gemeinden möchten auch möglichst
wenig an finanzieller Verflechtung mit dem Staat.
Die Mitglieder spenden wirklich bis zu 10% oder sogar mehr für ihre Gemeinde
und für andere gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen.
Die gesamte Spende erfüllt sicherlich ihren guten Zweck.
Aber Spenden für 'kirchliche, religiöse oder gemeinnützige Zwecke' können bei der
Einkommensteuer nur bis zu 5% (bis 2006) der Einkünfte als Sonderausgaben anerkannt werden.
Die restliche Spende trägt nichts zur Minderung der Steuer bei.
(Ab Januar 2007 liegt diese Grenze bei 20%)
Leider ist bei vielen Mitgliedern dieser Gemeinden folgender Steuervorteil wenig bekannt:
Spenden als Kirchensteuer anerkennen lassen
Die meisten freien Gemeinden sind als Glaubensgemeinschaft und 'Körperschaft des
öffentlichen Rechts' anerkannt.
Aus Gründen der Gleichstellung kann ein Teil der an diese Gemeinden gezahlten Spenden
wie die von Kirchenmitgliedern zu zahlende Kirchensteuer angerechnet werden.
Somit kann dieser Betrag von der Steuer abgesetzt werden und ebenfalls
die darüber hinaus gehenden Spenden bis zu 5% der Einkünfte. (ab Januar 2007: 20%)
Die Gemeindemitglieder können beim Finanzamt mit einem formlosen Schreiben beantragen,
dass ein Teil ihrer Spende an die Gemeinde steuerlich gesehen der Kirchensteuer gleichgestellt wird
(→
Einkommensteuer-Richtlinie, R 10.7 EStR).
Der Antrag kann z. B. so aussehen:
Name
Straße Nr.
PLZ Ort
Steuernummer: nnn nnn nnnnn
Finanzamt Xxxxstadt
Straße Nr.
PLZ Xxxxstadt
Einkommensteuererklärung 20nn, Anrechnung von Spenden als Kirchensteuer
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund R 10.7 EStR beantragen wir hiermit, den Betrag, der als Kirchensteuer
von unseren Einkünften abziehbar wäre, als ebensolche anzusetzen,
da unsere Religionsgemeinschaft keine Kirchensteuer über Finanzämter erhebt.
Den Restbetrag bitten wir als Spende für religiöse Zwecke
in der Berechnung unserer Jahressteuer geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Spenden an Organisationen im EU-Ausland
Organisationen innerhalb der EU sind einander gleichgestellt.
Wenn ausländische Organisationen die Voraussetzungen für einen Abzug in dem Land ihres Sitzes erfüllen
können Spenden an sie auch in Deutschland abgesetzt werden.
Spenden als Lohnsteuerfreibeträge eintragen
Wer regelmäßig viel spendet, kann sich die Spenden schon im laufenden Jahr
vom Finanzamt als Freibetrag in Lohnsteuerdaten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM) eintragen lassen.
Durch zahlt man monatlich weniger Steuern und muss nicht warten,
bis nach der Steuererklärung endlich die Steuerrückzahlung kommt.
Natürlich hat man am Jahresanfang und auch während des Jahres noch kaum Zuwendungsbestätigungen
(früher "Spendenquittungen" genannt). Wenn man aber schon im Vorjahr eine ähnliche Summe gespendet hat,
ist der Eintrag für das laufende Jahr unproblematisch.
In das Formular zur Lohnsteuer-Ermäßigung trägt man neben dem Feld für den Betrag einfach den Hinweis
"wie im Vorjahr" oder "wie in den Vorjahren" ein.
Wer sich Freibeträge in die Lohnsteuerdaten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM) eintragen lässt,
muss nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung ausfüllen.
(→ Lohnsteuer-Freibeträge)
Links